Zulässigen Datenbestand prüfen
Allgemeiner zulässiger Datenbestand
Der allgemein zulässige Datenbestand in Schleswig-Holstein richtet sich nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchulG in Verbindung mit § 5 und Anlage 2 SchulDSVO. Die Anlage 2 SchulDSVO legt abschließend fest, welche personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern grundsätzlich durch die Schule verarbeitet werden dürfen.
Für digitale Lehr- und Lernsysteme sowie andere digitale Medien und Werkzeuge gelten zusätzlich die besonderen Vorgaben des § 11 Abs. 4 SchulDSVO. Danach ist der Datenumfang bei der Nutzung zu pädagogischen Zwecken eingesetzter informationstechnischer Geräte und digitaler Medien und Werkzeuge besonders begrenzt (siehe dazu den folgenden Abschnitt).
Prüffrage
Sind sämtliche personenbezogenen Daten, die bei der vorgesehenen Nutzung der Bildungsanwendung verarbeitet werden, nach § 30 Abs. 1 SchulG in Verbindung mit § 5 und Anlage 2 SchulDSVO grundsätzlich zulässig?
Übersicht der zulässigerweise nach Anlage 2 SchulDSVO zu verarbeitenden Daten
Besonderer Datenumfang bei digitalen Lehr- und Lernsystemen
Für digitale Lehr- und Lernsysteme sowie andere zu pädagogischen Zwecken eingesetzte informationstechnische Geräte und digitale Medien und Werkzeuge gelten zusätzlich die besonderen Vorgaben des § 11 Abs. 4 SchulDSVO.
Für die Benutzerverwaltung und Administration dürfen nur Namen und E-Mail-Adressen der Schülerinnen und Schüler, Pseudonyme sowie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse oder Lerngruppe verarbeitet werden.
Darüber hinaus können, soweit erforderlich, auch technische personenbezogene Daten und Nutzungsdaten verarbeitet werden. Dies sind insbesondere Protokolldaten, Kommunikationsdaten einschließlich technisch bedingter temporärer Audio- und Videodatenströme, Kursmaterialien, Bewertungen (keine Benotungen), Kalender- und Ereignisdaten, Dokumente, Präsentationen, Videos, Bilder, Hausaufgaben, Aufgaben sowie pädagogische Prozessdaten.
Prüffrage
Werden ausschließlich die nach § 11 Abs. 4 SchulDSVO zulässigen und für die Benutzerverwaltung, Administration oder den konkreten pädagogischen Einsatzzweck erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet?