VIDIS-Prüfliste SH-Kurzcheck für die Schule
✅Einsatzzweck und benötigte Funktionen sind festgelegt.
✅ Die verarbeiteten Daten entsprechen dem zulässigen Datenbestand nach § 30 Abs. 1 SchulG in Verbindung mit § 5 und Anlage 2.
✅ Bei digitalen Lehr- und Lernsystemen sowie anderen pädagogisch eingesetzten digitalen Werkzeugen werden zusätzlich die Vorgaben zum zulässigen Datenumfang nach § 11 Abs. 4 SchulDSVO eingehalten.
✅ Die Vorgaben zur technischen Trennung von Schulverwaltungs- und pädagogischen Daten werden gewährleistet.
✅ In IT-Verfahren nach § 11 Abs. 5 und 6 SchulDSVO werden Verwaltungsdaten gem. § 11 Abs. 7 SchulDSVO nicht dauerhaft gespeichert.
✅ Es wurde geprüft, ob besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden und, falls ja, ob deren Verarbeitung im konkret vorgesehenen IT-Verfahren zulässig ist und welche besonderen Beschränkungen der SchulDSVO hierfür gelten.
✅ Zugriffsrechte sind auf das erforderliche Maß beschränkt.
✅ Die Löschung nicht mehr benötigter Daten und Konten ist geregelt.
✅ Es wurde geprüft, ob die vorgesehenen Funktionen der Anwendung besonderen Anforderungen der SchulDSVO unterliegen, insbesondere bei der Nutzung als digitales Klassen- oder Kursbuch oder digitales Notizbuch (§ 13 SchulDSVO).
✅ Die Anwendung ist (datenschutz-)rechtlich dokumentiert und rechtlich konform an der Schule eingeführt worden.
Wichtiger Hinweis:
Die VIDIS-Anbindung ersetzt nicht die landesrechtliche Prüfung des konkreten Einsatzes. Entscheidend ist, welche Funktionen die Schule tatsächlich nutzt, welche personenbezogenen Daten dabei verarbeitet werden und ob diese Verarbeitung nach den Vorgaben des SchulG und der SchulDSVO Schleswig-Holstein zulässig ist.