Besondere Funktionen gesondert betrachten
Werden über eine Bildungsanwendung Funktionen genutzt, für die die SchulDSVO besondere Anforderungen vorsieht, sind diese zusätzlich zu beachten.
Dies gilt insbesondere, wenn eine Anwendung als digitales Klassen- oder Kursbuch oder als digitales Notizbuch eingesetzt werden soll. In diesem Fall gelten die besonderen Anforderungen des § 13 SchulDSVO, unter anderem zum zulässigen Datenumfang, zu Zugriffsberechtigungen und zur Zwei-Faktor-Authentisierung. Die bereits auf der Seite "Zugriffsrechte festlegen" dargestellten Beschränkungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen.
Prüffrage:
Werden Funktionen genutzt, für die die SchulDSVO zusätzliche Anforderungen vorsieht, und sind diese beim vorgesehenen Einsatz der Anwendung erfüllt?