Löschung regeln
Personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Die Löschvorgaben des § 10 SchulDSVO, gegebenenfalls die besonderen Regelungen für von Lehrkräften gespeicherte Daten und Notizen nach § 15 Abs. 1 und 2 SchulDSVO sowie für Daten des schulpsychologischen Dienstes gem. § 19 SchulDSVO sind zu beachten.
Für den Einsatz der Bildungsanwendung muss insbesondere geklärt sein,
- wann nicht mehr benötigte Nutzungs- und Inhaltsdaten gelöscht werden,
- wann Nutzerkonten deaktiviert oder gelöscht werden und
- wie bei einem Klassen-, Schul- oder Lehrkräftewechsel sowie bei Beendigung der Nutzung verfahren wird.
Soweit keine besondere Aufbewahrungs- bzw. Löschfrist gilt, sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die konkrete Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
Die Zuständigkeiten und das konkrete Verfahren für die Löschung, insbesondere die Aufgaben der Administration, sind in der Dienstanweisung festzulegen und, soweit erforderlich, in der Nutzungsordnung zu berücksichtigen.
Prüffrage
Ist festgelegt, wann und wie die innerhalb der Anwendung verarbeiteten personenbezogenen Daten gelöscht werden?