Zugriffsrechte festlegen
Nach § 6 SchulDSVO dürfen die dort genannten Personen nur auf den Datenbestand zugreifen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die erforderlichen Rollen und Berechtigungen innerhalb der Anwendung sind entsprechend einzurichten.
Prüfen Sie insbesondere, ob Nutzerinnen und Nutzer ausschließlich auf diejenigen Daten zugreifen können, die sie für ihre jeweilige Aufgabe benötigen. Beispielsweise sollte eine Lehrkraft nur auf die Daten der Schülerinnen und Schüler zugreifen können, die sie unterrichtet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob unterschiedliche Berechtigungen beispielsweise für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie administratives Personal erforderlich sind.
Prüffrage:
Können alle Nutzerinnen und Nutzer ausschließlich auf die Daten zugreifen, die sie für ihre jeweilige Aufgabe benötigen?