Sind Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen/Schüler verpflichtet, selbst ein Endgerät nach den Vorgaben der Schule zu besorgen, wenn dies als Lernmittel festgelegt ist und keines gestellt wird?
Ja. Schulen können pädagogische Konzepte verfolgen, die vorsehen, dass den Schülerinnen und Schülern ein Laptop oder Tablet als persönliches Endgeräte zu Verfügung steht, das sie insb. auch mit nach Hause nehmen können. Wie bei anderen Lernmitteln legen die Schulen dieses Lernmittel dann in ihren zuständigen Konferenzen fest.
Das Schulgesetz weist seit jeher den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern die Aufgabe zu, für eine zweckentsprechende Ausstattung zu sorgen und unfreie Lernmittel zu beschaffen, vgl. § 26 Absatz 1 Nr. 3 SchulG ("Die Eltern haben die Schülerin oder den Schüler für die Teilnahme an Schulveranstaltungen zweckentsprechend auszustatten und die von der Schule verlangten Lernmittel zu beschaffen."). Persönliche Endgeräte zählen nicht zu den freien Lernmitteln.
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht nur auf die Beschaffung der als Lernmittel festgelegten persönlichen Endgeräte; für eine zweckentsprechende Ausstattung ist auch deren Wartung sowie die Installation von Sicherheitsupdates erforderlich, sofern die Schule dies nicht über ein MDM/UEM übernimmt.
Wie alle Verwaltungsentscheidungen muss auch eine solche Festlegung verhältnismäßig im Sinne des § 73 des Landesverwaltungsgesetzes sein. Dies wäre insbesondere dann nicht der Fall, wenn eine zielführende Nutzung mangels entsprechender pädagogischer Konzepte nicht zu erwarten wäre. Unverhältnismäßig wäre die Festlegung auch, wenn die für manche Familien eine unzumutbare soziale Härte bedeuten würde, zumal wenn mehrere Kinder auszustatten sind. Gleichwohl wird die Festlegung individueller Endgeräte in aller Regel nicht als unverhältnismäßig anzusehen sein.
Näheres zu den Verhältnismäßigkeitserwägungen ist in einer gesonderten FAQ dargestellt.