Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es zur Vermeidung sozialer Härtefälle?
In aller Regel gibt es an den Schulen ein Leihgeräteprogramm für bedürftige Schülerinnen und Schüler, denn das Land hat über die „Sofortausstattungsprogramme“ Fördermittel an die Schulträger ausgereicht, die dort die Beschaffung von rd. 69.000 Leihgeräten ermöglicht haben. Diese Geräte können von bedürftigen Schülerinnen und Schülern ausgeliehen werden. Die Verteilung steht im Ermessen der Schulleitungen. Steht im Haushalt einer Schülerin oder eines Schülers kein Endgerät für die Teilhabe an den digitalen Lernangeboten der Schule zur Verfügung, sollte also zunächst der Schulleitung der Bedarf an einem Leihgerät angezeigt werden.
Kann die Schule ein Leihgerät zur Verfügung stellen, ist unter anderem der Abschluss eines schriftlichen Leihvertrages nötig.
Sollte die Schule kein Leihgerät bereitstellen können und kann das Leihgerät auch nicht von einem Dritten (zum Beispiel von einem Förderverein oder dem Ausbildungsbetrieb) zur Verfügung gestellt werden, besteht für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende, von Sozialhilfe oder von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme (Bedarfsanzeige) bei der jeweils zuständigen Behörde (Jobcenter, Sozialamt, Leistungsbehörde für das Asylbewerberleistungsgesetz) zu stellen.
Von der Unterstützung können nicht nur Schülerinnen und Schüler profitieren, die aktuell SGB II-Leistungen beziehen. Kinder aus Familien, die zusätzliche Anschaffungskosten für digitale Endgeräte mit ihrem Einkommen nicht decken können, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Kostenübernahme bzw. ein Darlehen; auch hier prüft das zuständige Jobcenter, ob die Voraussetzungen für den Bezug der Leistung erfüllt sind, gegebenenfalls auch nur wegen eines erhöhten Bedarfs für die Anschaffung von digitalen Endgeräten. Grundsätzlich gilt dies etwa auch für Kinder, für die bisher nur Kinderzuschlag bezogen wird.
Ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat und ob eine Kostenübernahme oder ggf. auch nur eine Darlehensgewährung erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht generell beantwortet werden.