Wem obliegt die Beschaffung und Finanzierung persönlicher Endgeräte für Schülerinnen und Schüler?
Lehr- und freie Lernmittel – hierzu zählen mobile Endgeräte nicht – hat gemäß § 48 Absatz 1 Nummer 4 SchulG der Schulträger zu beschaffen, wobei er selbstverständlich auch die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat. Darüber hinaus kann der Schulträger auch sonstige Lernmittel kann beschaffen und den Schülerinnen und Schülern wie freie Lernmittel zur Verfügung stellen – z.B. in sozialen Härtefällen, vgl. § 13 Abs. 6 SchulG. Die Schulträger verfügen auch bereits über Endgeräte, die an Schülerinnen und Schüler ausgeliehen werden können: Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden über die sog. „Sofortausstattungsprogramme“ an die Schulträger Fördermittel zur Beschaffung von insg. rd. 69.000 Leihgeräten für unversorgte Schülerinnen und Schüler ausgereicht. Manche Schulträger mit den entsprechenden finanziellen Möglichkeiten erhöhen zudem durch die Bereitstellung persönlicher Endgeräte die Attraktivität ihrer Schulen und unterstützen die Qualität der schulischen Arbeit. In manchen Fällen übernehmen auch Fördervereine oder sonstige Dritte die Beschaffung.
Im Übrigen – und damit auch für persönliche Endgeräte als unfreie Lernmittel – gilt § 26 Abs. 1 Nr. 3 SchulG: Danach haben die Eltern die Schülerin oder den Schüler für die Teilnahme an Schulveranstaltungen zweckentsprechend auszustatten und die von der Schule verlangten Lernmittel zu beschaffen. Nach Erreichen der Volljährigkeit trifft diese Pflicht die Schülerin oder den Schüler. Schulen müssen in diesem Zusammenhang sicherstellen, dass es nicht zu unzumutbaren sozialen Härten führt, wenn persönliche Endgeräte als selbst zu beschaffende Lernmittel festgelegt werden. Bei der Festlegungsentscheidung muss die Schule gemäß § 73 LVwG das ihr zustehende Ermessen daher pflichtgemäß ausüben; insb. darf also niemand durch diese Festlegung in unverhältnismäßiger Weise betroffen sein. Preisrelevante Vorgaben müssen also gut abgewogen werden. Auch das Vorhandensein einer Anzahl von Leihgeräten kann erforderlich sein.