Unter welchen Voraussetzungen ist die Festlegung persönlicher Endgeräte zur Eigenbeschaffung verhältnismäßig?
Eine Schule hat das ihr bei der Festlegung von persönlichen Endgeräten zustehende Ermessen „pflichtgemäß“ auszuüben, also insb. darauf zu achten, dass diese Festlegung zu den mit ihr einhergehenden Belastungen nicht außer Verhältnis steht. Dieser allgemeine Grundsatz des öffentlichen Rechts, der auch als das „Übermaßverbot“ bezeichnet wird, ist in § 73 des Landesverwaltungsgesetzes niedergelegt.
Danach muss eine Maßnahme – hier die Festlegung persönlicher Endgeräte als Lernmittel zur Eigenbeschaffung, ggf. mit weiteren Anforderungen an das zu beschaffende Gerät – geeignet sein, einen legitimen Zweck (vgl. § 73 Abs. 1 LVwG) – hier also die Umsetzung eines IT-gestützten pädagogischen Konzepts – zu fördern. Dafür muss die konkrete Festlegung erforderlich sein, das heißt, der Zweck darf sich nicht ebenso gut mit einem milderen Mittel – z.B. ohne weitere Anforderungen an das zu beschaffende Gerät – verwirklichen lassen (vgl. 73 Abs. 3 LVwG). Schließlich darf die mit der Festlegung einhergehende Belastung zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen (vgl. § 73 Abs. 2 LVwG) – dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die weiteren Vorgaben eine Nutzung bereits vorhandener Privatgeräte weitgehend ausschließen würden, der pädagogische Mehrwert einer schuleinheitlichen Ausstattung aber nur gering wäre.
Folgende Aspekte werden in die Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit in der Regel einzubeziehen sein:
a)
In den unteren Jahrgangsstufen lassen sich IT-gestützte Unterrichtskonzepte im Regelfall auch mit mobilen Klassensätzen wie z.B. Laptopwagen oder Tablet-Koffern gut umsetzen.
Angesichts der hohen Kosten einer Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit persönlichen Endgeräten ist sicherzustellen, dass diese Geräte im Schulbetrieb von Anfang an zweckmäßig und in ausreichendem Maße genutzt werden. Die pädagogischen Konzepte der Schule, der Fortbildungsstand der Lehrkräfte und die für eine sinnvolle Gerätenutzung erforderliche weitere Schulausstattung (breitbandiger Internetzugang, abdeckende WLAN-Ausleuchtung und ausreichend Anzeige- und Präsentationstechnik, die Nutzung eines LMS) müssen dies gewährleisten.
b)
Je weniger Vorgaben zu den Geräten gemacht werden, desto eher können die Schüler auf bereits für die private Nutzung vorhandene Geräte zurückgreifen. Eine Doppelnutzung im schulischen und im privaten Bereich hilft, Kosten zu vermeiden und ist daher – auch im Sinne der Nachhaltigkeit – weniger belastend.
Gemäß der KIM-Studie 2024 verfügen in der Altersgruppe der 6- bis 13-Jährigen erst 14 % der Kinder über ein eigenes Tablet (KIM 2024, S. 6, 90). Der Anteil derer, die einen eigenen Laptop besitzen, liegt in dieser Gruppe bei 13 % (KIM 2024, ebd.). Mit dem Wechsel auf die weiterführende Schule steigt die Ausstattung massiv an. Laut JIM-Studie 2025 besitzen bei den 12- bis 13-Jährigen bereits 50 % ein eigenes Tablet, während dieser Wert bei den 16- bis 19-Jährigen auf 71 % ansteigt (JIM 2025, S. 9). Im Bereich der Computer, wobei der Laptop hier das dominierende Arbeitsgerät darstellt (vgl. JIM, S. 7), verfügen bei den 12- bis 13-Jährigen 44 % über ein eigenes Gerät, ein Anteil, der bei den 18- bis 19-Jährigen auf 80 % anwächst (JIM 2025, S. 9). Die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit mobilen „BYOD-fähigen“ Endgeräten zeigt somit eine deutliche Abhängigkeit vom Lebensalter der Kinder und Jugendlichen.
Zudem zeigen die Studien zwar eine nahezu flächendeckende Verfügbarkeit solcher Geräte in den Haushalten (JIM 2025, S. 5; KIM 2024, S. 6), jedoch reicht eine rein häusliche Nutzung für ein BYOD-Konzept gerade nicht aus, da die Geräte für den Unterrichtseinsatz exklusiv und mobil zur Verfügung stehen müssen.
Es muss betont werden, dass die Studien bundesweite Durchschnittswerte ausweisen. Die konkrete Situation vor Ort kann erheblich variieren. Schon zwischen den Schularten zeigen sich deutliche Unterschiede. So fällt die Ausstattung mit Tablets (70 %) und Laptops mit 70 % bzw. 49 % an Gymnasien beispielsweise signifikant höher aus als an Haupt- und Realschulen (dort 50 % bzw. 38 %, vgl. JIM 2025, S. 9).
c)
Mit den IT-Landeslösungen wie „itslearning“ stehen leistungsstarke Angebote als „Software as a Service“ kostenlos zur Verfügung; diese decken bereits ein breites Spektrum an pädagogischen Funktionalitäten ab und sind in aller Regel browserbasiert nutzbar. Dies ermöglicht eine freie Gerätewahl, insb. auch die Nutzung bereits vorhandener geeigneter Privatgeräte. Denn erforderlich ist lediglich, dass die Geräte internetfähig und mit einem aktuellen Betriebssystem und Browser ausgestattet sein müssen. Damit ist auch keine Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu befürchten, die mit einer freien Gerätewahl u.U. einhergehen kann; denn weil die Datenverarbeitung bei den IT-Landeslösungen auf zentralen Servern erfolgt, ergeben sich durch den Einsatz weniger leistungsstarker Endgeräte keine Nachteile.
Eine Einbindung in ein MDM/UEM ist nicht zwingend notwendig, wenngleich solche Geräteverwaltungen auch häufig die Möglichkeit bieten, dass die Endgeräte in einen „privaten“ und einen „schulischen“ Teil aufgeteilt werden. Dadurch lässt sich die schulische und private Nutzung zuverlässig trennen, was nicht zuletzt dem Datenschutz entgegenkommt. Lokal installierte Software, insbesondere für Zwecke des Fachunterrichts, lässt sich bei einer freien Gerätezahl allerdings nur eingeschränkt nutzen, zumal wenn auf eine Einbindung in ein MDM/UEM verzichtet wird. Ebenfalls weniger gut möglich ist in diesem Setting die Nutzung so genannter „didaktischen“ Funktionen, um die Gerätenutzung im Unterricht zu steuern (z.B. Freischaltung und Sperrung von Apps, Nutzung eines Klausurmodus).
Bei den Geräten sollte in der Regel sichergestellt sein, dass der Akku die Nutzung an einem Schultag ohne Laden ermöglicht. Gerade bei freier Gerätewahl sollte darauf geachtet werden, dass die Schule über eine zugängliche Ladeinfrastruktur verfügt, am besten über eine ausreichende Anzahl von Lademöglichkeiten in den Klassenräumen.
In der Schule sollten sichere Verwahrmöglichkeiten zur Verfügung stehen, z.B. während Freistunden, Pausen oder sportpraktischer Unterrichtseinheiten.
Grundsätzlich gilt, dass bei der Finanzierung durch die Eltern stets auch die soziale Teilhabe mitbedacht werden muss. Unzumutbare soziale Härten sind zu vermeiden. Hierfür sollte der Schulträger einen Pool von Leihgeräten für unversorgte Schülerinnen und Schüler vorhalten – erforderlichenfalls auch über den Bestand hinaus, der über die Sofortausstattungsprogramme angeschafft werden konnte. Der Digitalpakt Schule 2.0 und das Startchancen-Programm eröffnen hier Fördermöglichkeiten.
Wo im Einzelfall kein schulisches Leihgerät zur Verfügung steht und auch nicht von einem Dritten (z.B. von einem Förderverein oder dem Ausbildungsbetrieb) gestellt werden kann, kann möglicherweise – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – eine Kostenübernahme oder zumindest eine Darlehensgewährung durch die sozialrechtlichen Leistungsbehörden als Unterstützung für den Erwerb eines schulisch erforderlichen Endgeräts erfolgen.
Hinsichtlich der vielfach nicht unerheblichen Kosten – insbesondere, wenn keine bereits vorhandenen Privatgeräte genutzt werden können –ist zudem die gesetzgeberische Wertung zu beachten, dass keine allgemeine Lernmittelfreiheit gilt und den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern über § 26 Absatz 1 Nummer 2, 2. Var. SchulG durchaus auch erhebliche Aufwendungen wie die Kosten für die „Erstausstattung“ für die Grundschule oder auch für Klassenfahrten zugemutet werden. Bei Endgeräten lässt sich anführen, dass diese typischerweise in allen Fächern über mehrere Jahre hinweg genutzt werden können; hierdurch relativieren sich die Kosten im Vergleich zu anderen Lernmitteln ein Stück weit. Grundschulen, die keine freie Gerätewahl zulassen, sondern bestimmte Spezifikationen vorgeben wollen, müssen bedenken, dass die Geräte nach dem Wechsel in eine weiterführende Schule mit eigenen Vorgaben ggf. nicht mehr genutzt werden können.