Können Schulen persönliche Endgeräte als Lernmittel festlegen?

Ja. Zwar gibt es im Schulgesetz keine speziellen Regelungen zur Festlegung digitaler Lernmittel, allerdings können diese nach den allgemeinen Vorschriften durch die zuständigen Konferenzen als Lernmittel festgelegt werden (vgl. §§ 62 ff., 127 SchulG).

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Gemäß § 127 SchulG müssen Lehr- und Lernmittel zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule geeignet sein und der Erfüllung des Bildungsauftrags der einzelnen Schulart dienen. Sie dürfen allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widersprechen.

Innerhalb dieses Rahmens ist zunächst gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 6 SchulG ausdrücklich die Lehrerkonferenz berufen, über die Lehr- und Lernmittel nach Vorschlägen der Fachkonferenzen zu beschließen. Bei der Einführung persönlicher Endgeräte als Lernmittel kommt jedoch der – an weiterführenden Schulen drittelparitätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Eltern- und der Schülerschaft sowie der Lehrkräfte, an Grundschulen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und der Lehrkräfte besetzten – Schulkonferenz die maßgebliche Entscheidung zu. Denn gemäß § 63 Abs. 1 SchulG entscheidet die Schulkonferenz über „Grundsätze der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule“ (Nr. 1), „Grundsatzfragen der Anwendung von […] Lehrmethoden“ (Nr. 3) sowie über „Grundsätze für die […] Auswahl von Lehr- und Lernmitteln“ (Nr. 4). Aufgrund ihrer Auswirkungen auf die pädagogisch-didaktische Arbeit der Schule ist die Festlegung eine pädagogische Grundsatzentscheidung in diesem Sinne. Die Schulkonferenz bietet den passenden Raum, um das „Für und Wider“ der Einführung zu diskutieren.

Bei der Festlegungsentscheidung muss die Schule gemäß § 73 LVwG das ihr zustehende Ermessen zudem pflichtgemäß ausüben; insbesondere darf also niemand durch diese Festlegung in unverhältnismäßiger Weise betroffen sein. Dieses letztgenannte Erfordernis ist nicht zuletzt aufgrund der Kosten, die ein mobiles Endgerät auslösen kann, genau zu prüfen – zumal, soweit die Endgeräte nicht durch den Schulträger bereitgestellt werden, sondern durch die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu beschaffen sind.