Wird ein selbst beschafftes Endgerät ersetzt, wenn es im Rahmen der schulischen Nutzung beschädigt wird oder verloren geht?
Persönliche Endgeräte der Schülerinnen und Schüler sind großen Belastungen und auch hohen Risiken ausgesetzt. So müssen sie nicht nur täglich mit zur Schule und wieder mit nach Hause genommen werden – vielfach mit dem Bus oder auf dem Fahrrad – sondern auch innerhalb der Schule von Raum zu Raum transportiert werden. Während des Schwimmunterrichts und zumeist auch im Fach Sport werden sie keine Verwendung finden und müssen sicher verwahrt werden. Während der Pausen sollte es ebenfalls Verwahrmöglichkeiten geben. Gleichwohl gibt es vielfältige Gelegenheiten, bei denen die Endgeräte – über den bei diesen Nutzungsszenarien ohnehin zu erwartenden üblichen Verschleiß hinaus – dem Risiko einer Beschädigung oder eines Verlustes ausgesetzt sind.
Bei Verlust oder bei Beschädigungen, welche die Eignung der Geräte als Lernmittel beeinträchtigen, sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler nicht mehr gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 3 SchulG „für die Teilnahme an Schulveranstaltungen zweckentsprechend [ausgestattet]“. Die Pflicht der Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler, „die von der Schule verlangten Lernmittel zu beschaffen“, ist damit nicht mehr erfüllt und lebt erneut auf. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler die Beschädigung oder den Verlust nicht zu vertreten hat, z.B. im Fall eines Diebstahls durch Dritte.
Ist ein Dieb oder Schädiger zu ermitteln, können die geschädigten Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften die Rückgabe oder Schadensersatz verlangen.
Gleichwohl wäre es höchst unbefriedigend und würde auch oftmals zu unvertretbaren sozialen Härten führen, wenn Eltern Endgeräte mehrfach anschaffen müssen, obwohl ihre Kinder den Verlust nicht zu vertreten hätten. Selbst bei bloßer Fahrlässigkeit – z.B. Vergessen im Bus – wird es oftmals als ungerecht empfunden werden, wenn die Eltern zu einer abermaligen Beschaffung verpflichtet sind. Dies ist bei mobilen Endgeräten nichts Anderes als z.B. bei Turnschuhen für den Sport- oder grafikfähigen Taschenrechnern für den Mathematikunterricht.
Weil mobile Endgeräte recht teuer sein können – die Bundesagentur für Arbeit hat einen Betrag von bis zu 350,00 € genannt, der für ein schulisch erforderliches Endgerät im Regelfall aufgewendet werden muss –, sollten Schulen, Schülerinnen und Schüler Maßnahmen treffen, Verlust und Beschädigung möglichst zu vermeiden. Bei freier Gerätewahl sollten nicht „ohne Not“ teure Geräte ausgewählt werden.
Um Verlust oder Beschädigung abzusichern, sollten Eltern sich zudem mit der Frage des Versicherungsschutzes befassen. So schützt eine Hausratversicherung in der Regel nur den Hausrat innerhalb der Wohnung. Einige Versicherungen bieten jedoch eine sogenannte Außenversicherung an, die auch Gegenstände außerhalb des Wohnorts abdeckt. Diese Außenversicherung kann den Verlust oder Diebstahl von Gegenständen in der Schule einschließen, aber es gibt oft Begrenzungen hinsichtlich der Höhe der Entschädigung und der Art der versicherten Gegenstände. Darüber hinaus werden spezielle Elektronikversicherungen angeboten; auch spezielle Schüler-Zusatzversicherungen, die gezielt Schutz für Schulsachen bieten, sind möglich.
Schließlich gibt es Anbieter, die sich auf Endgeräte für Schülerinnen und Schüler spezialisiert haben. Diese bieten Geräte zumeist auch Pakete mit Supportleistungen und einer Versicherung an.