Sind die Schulträger frei in ihrer Entscheidung, ob sie den Schülerinnen und Schülern an ihren Schulen persönliche Endgeräte zur Verfügung stellen?
Ja. Rechtlich verpflichtet sind Schulträger lediglich zur Beschaffung von Lehr- und freien Lernmitteln. Persönliche Endgeräte, die auch mit nach Hause genommen werden können, zählen indes zu den „unfreien“ Lernmitteln und müssen durch die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler beschafft werden (vgl. §§ 13, 26 SchulG).
Durch eine Bereitstellung als freiwillige Leistung können Schulträger aber – wo die Haushaltssituation dies zulässt – das Ausstattungsniveau und die Attraktivität der von ihnen getragenen Schulen deutlich erhöhen. Um die finanzielle Belastung zu reduzieren (und so dieses Modell ggf. erst möglich zu machen), können vielfach Förderprogramme – namentlich das Startchancenprogramm und der Digitalpakt Schule 2.0 – in Anspruch genommen werden. Ggf. können sich auch Fördervereine oder sonstige Dritte im Wege des Schulsponsorings einbringen (vgl. § 29 Abs. 3 SchulG).
Hinzuweisen ist aber darauf, dass die kommunalen Schulträger bereits jetzt finanziell stark belastet sind und vorrangig ihre Pflichtaufgaben zu erfüllen haben.