Können die Schulen bzw. Schulträger, die Endgeräte bereitstellen, von den Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern dafür ein Entgelt oder einen Kostenbeitrag verlangen?

Nach geltender Rechtslage können Schulen bzw. Schulträger dies nur verlangen, wenn den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern als Alternative zu einer entgeltlichen Beschaffung durch die Schule bzw. den Schulträger zugleich die Möglichkeit offensteht, das erforderliche Endgerät selbst zu beschaffen. Das Angebot zur Bereitstellung muss also freiwillig sein.

Diese Freiwilligkeit wird durch die Schulen mitunter kritisch beurteilt, z.B., wenn die Geräte in ein schulisches MDM/UEM eingebunden und schuleigene Software installiert werden soll – dies ist bei einheitlichen, trägereigenen Geräten einfacher möglich als bei einer BYOD-Lösung, bei der im Grundsatz jedwedes internetfähige Gerät mitgebracht werden kann. Eine verpflichtend schul- bzw. trägerseitige Beschaffung auf Kosten der Eltern wäre jedoch schulrechtlich nicht zulässig. Denn gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 3 SchulG ist es deren Pflicht, aber auch ihr Recht, die Schülerin oder den Schüler für die Teilnahme an Schulveranstaltungen zweckentsprechend auszustatten und die von der Schule verlangten Lernmittel zu beschaffen.

Ebenso wenig zulässig wäre eine verpflichtend schul- bzw. trägerseitige Beschaffung, wenn den Eltern „nur“ ein Kostenbeitrag abverlangt würde. Denn zulässig ist eine trägerseitige Beschaffung bei gleichzeitiger Erhebung von Kostenbeiträgen nur in den Fällen nur des § 13 Abs. 3 SchulG. Danach können Kostenbeiträge verlangt werden für (1.) Sachen, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet werden und danach von der Schülerin und vom Schüler verbraucht werden oder ihnen verbleiben sowie (2.) für Verpflegung. Keine dieser Bestimmungen passt auf den Fall allein schul- bzw. trägerseitigen Bereitstellung von persönlichen Endgeräten.

Auch eine andere Bezeichnung würde im Übrigen nichts an der Unzulässigkeit ändern. Eine Schule kann die Eltern bzw. die volljährigen SuS daher auch nicht verpflichten, ein Endgerät beim Träger zu „mieten“.

Sofern jedoch die Möglichkeit zur Eigenbeschaffung eingeräumt wird, ist grundsätzlich denkbar, dass Schule oder Schulträger selbst die Beschaffung übernehmen und die Geräte an die Eltern vermieten, verleasen oder verkaufen, sofern diese es wünschen und das Vorgehen einer Eigenbeschaffung vorziehen. Die Schule hat dabei darauf zu achten, dass auf die Eltern kein Druck ausgeübt wird, der ihre Entscheidungsfreiheit faktisch infrage stellen würde.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende kommunale wirtschaftliche Betätigung müssen dabei erfüllt sein. Außerdem muss eine Ausnahme vom Verbot des Warenverkaufs und sonstiger Geschäfte vorliegen (vgl. § 29 SchulG). Hinweis: Ein Schulkonferenzbeschluss, durch den ein entsprechendes Modell eingeführt wird, dürfte bereits schlüssig eine Ausnahme gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 SchulG beinhalten.

→  Zu der Parallelproblematik, dass die Schule Vorgaben oder Empfehlungen zur Eigenbeschaffung der Endgeräte bei einem bestimmten Anbieter aussprechen möchte, siehe die FAQ im Bereich „Modell Eigenbeschaffung“.