Wer haftet bei Beschädigung oder Verlust?
Hier ist die vertragliche Regelung entscheidend. Wurde – entgegen der obigen Empfehlung – kein ausdrücklicher Vertrag geschlossen, kommen die in §§ 535 ff. BGB (Miete) bzw. §§ 598 ff. BGB (Leihe) vorgesehenen Regelungen zum Tragen. Daneben können deliktische Ansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB bestehen.
Hat die Schülerin oder der Schüler die Beschädigung oder den Verlust „schuldhaft“ herbeigeführt, wird der Schulträger zumindest den Ersatz des Geldes verlangen, der für die Neubeschaffung erforderlich ist, wobei in diesem Fall nicht der Neupreis, sondern der verbliebene wirtschaftliche Wert anzusetzen ist. Im Vertrag sollte auch geregelt werden, welcher Verschuldensmaßstab gilt – löst bereits jedes fahrlässige Verhalten der Schülerin oder des Schülers eine Haftung aus, oder soll zumindest leichte Fahrlässigkeit nicht zu einer Haftung führen? Auch von der Schadenshöhe sollte es abhängig gemacht werden, ob Schulträger von den Eltern bzw. den Schülerinnen und Schülern Schadensersatz verlangen. Bei dieser Frage sollten Schulträger sich vor Augen führen, dass sie in der Regel auch im Übrigen die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern nicht in Regress nehmen, wenn durch eine bloß leicht fahrlässige Benutzung nur geringe Schäden an der Schulausstattung entstehen.
Unter Umständen haben die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler auch die Möglichkeit, Schäden über ihre Haftpflichtversicherung, ggf. auch über eine spezielle Leihgerät-Versicherung regulieren zu lassen.
Bei einem vertragsgemäßen Gebrauch oder Verschleiß scheidet eine Haftung aus.
Beschädigt allein ein Dritter das Gerät, haften die Eltern oder die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nicht, es sei denn, dass der Schadeneintritt den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern zugerechnet werden kann. Der Schulträger kann sich bei einer fehlenden Zurechenbarkeit direkt bei dem Schädiger schadlos halten.