Wie ist die Bereitstellung persönlicher Endgeräte durch den Schulträger vertraglich zu unterlegen?

In jedem Fall sollten Schulträger bzw. Schulen, die persönliche Endgeräte für Schülerinnen und Schüler bereitstellen, mit den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern einen schriftlichen Vertrag schließen. Neben der Geräteüberlassung und Updateverpflichtung sollten dort insbesondere Sorgfaltspflichten und Haftungsfragen geregelt werden, eine Regelung über die Möglichkeit einer Privatnutzung (bzw. deren Unzulässigkeit) getroffen oder – in Konstellationen, in denen dies gewünscht und zulässig ist, s.o. – z.B. auch ein Entgelt vereinbart werden.

Übernimmt der Schulträger die Bereitstellung der persönlichen Endgeräte freiwillig und wie bei freien Lernmitteln auf eigene Kosten, handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um einen Leihvertrag im Sinne des § 598 BGB. Die Schülerinnen und Schüler zahlen als Entleiher kein Entgelt an den verleihenden Schulträger.

Bietet der Schulträger den Eltern als Alternative zu einer Eigenbeschaffung an, der Schülerin bzw. dem Schüler gegen ein Entgelt ein trägereigenes Gerät zu überlassen, handelt es sich demgegenüber um einen Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB. Auch eine Vertragsgestaltung, bei der die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler am Ende der Vertragslaufzeit das Eigentum an den Endgeräten erwerben (Leasing) erscheint nicht ausgeschlossen.

→ Musterverträge für beide Konstellationen können [hier] heruntergeladen werden.