Dürfen Lehrkräfte Weisungen bezüglich der Endgeräte aussprechen? Wo sind die Grenzen?

Hier gilt nichts anderes als bei sonstigen Lernmitteln: Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SchulG haben die Schülerinnen und Schüler in der Schule und bei sonstigen Schulveranstaltungen die Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind, die pädagogischen Ziele der Schule zu erreichen und die Ordnung an der Schule aufrechtzuerhalten. Zur Ordnung an der Schule zählt z.B. auch eine Nutzungsordnung, deren Erlass bei der Nutzung persönlicher mobiler Endgeräte als Lernmittel dringend zu empfehlen ist. Dieses Weisungsrecht gilt auch im Hinblick auf die Nutzung persönlicher mobiler Endgeräte.

In Abgrenzung zu ausschließlich privat genutzten Geräten wie Smartphones, deren Nutzung in der Schule und bei schulischen Veranstaltungen am anderen Ort beschränkt werden kann, erstreckt sich das Weisungsrecht bei persönlichen mobilen Endgeräten als Lernmitteln auch auf inhaltliche Anordnungen.

So wäre z.B. eine Anweisung zur Löschung von Daten mit dem Ziel des Leerens des internen Speichers des Gerätes zulässig, wenn durch die fehlende Speicherkapazität die Unterrichtsgestaltung und damit das angestrebte Bildungsziel nicht umsetzbar ist.

Die Grenze findet das Weisungsrecht in der zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Trennung von schulischem und privaten Bereich. Ist beispielsweise eine private Nutzung des Gerätes von der Nutzungsordnung der Schule gedeckt, kann eine Weisung in diesen Bereich nur dann einwirken, wenn Lernzwecke gefährdet werden könnten oder Gesetzesverstöße zu befürchten sind. Die Schülerinnen und Schüler haben jedoch auch ohne eine konkrete Weisung die Regularien der Nutzungsordnungen einzuhalten.

Ihre rechtliche Grenze finden die Weisungen in ungerechtfertigten Eingriffen in die Rechte der Schülerinnen und Schüler bzw. der Eltern. Folglich sind die Interessen des störungsfreien und gesetzeskonformen Unterrichtes mit den Rechten der Schülerinnen und Schüler abzuwägen. Die Vermeidung potenzieller Nachahmungseffekte sowie die Erreichung des Bildungsziels werden dabei regelmäßig vorrangig zu bewerten sein.