Haben die Lehrkräfte eine Kontrollbefugnis während der Nutzung des mobilen Endgerätes?
Dürfen Geräte durchsucht oder Inhalte auf den Geräten durch die Lehrkräfte eingesehen werden?
Die Schule hat grundsätzlich kein Recht zur Durchsuchung der Kleidung oder der Taschen des Schülers, denn die Schule hat keine polizeilichen Befugnisse. Allenfalls bei einer wirksamen Einwilligung der Schülerin oder des Schülers bzw. der Eltern oder wenn eindeutig Anhaltspunkte für einen rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) bestehen (also in die Rechte der Schülerin und Schülerin eingegriffen wird, um eine akute Gefahr für Leib, Leben oder andere hochrangige Rechtsgüter abzuwenden), kann ein Recht zur Durchsuchung für eine Lehrkraft gegeben sein (PdK SH G-1, SchulG § 25 2.2, beck-online).
Dieser Grundsatz ist auf persönliche digitale Endgeräte zu übertragen – selbst, wenn diese Geräte im Eigentum des Schulträgers stehen sollten. Denn es handelt sich eben um persönliche mobile Endgeräte, welche der Schülerin oder dem Schüler zur Nutzung überlassen worden sind. Damit befinden sie sich in ihrer oder seiner Sphäre, und die dort gespeicherten personenbezogenen Daten müssen nicht jederzeit den Lehrkräften oder dem Trägerpersonal offenbart werden.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht unbeschränkt. Eine Lehrkraft kann z.B. durch die Klasse gehen und den Schülerinnen und Schülern bei der Bearbeitung von Aufgaben aus pädagogischen Gründen „über die Schulter sehen“. Soweit die Geräte die Funktion von Heften oder Arbeitsbüchern übernehmen, kann eine Lehrkraft sich weiterhin so verhalten und während der Unterrichtsstunde auf die Bildschirme blicken. Falls eine rechtmäßige Möglichkeit vorhanden ist, sich auf die Geräte „aufzuschalten“, kann die Lehrkraft diese Möglichkeit ebenfalls nutzen – sie sollte den Schülerinnen und Schülern dies im Rahmen der Aufgabenstellung jedoch ankündigen.
Über eine Nutzungsordnung oder – bei vom Schulträger gestellten Geräten – eine leih- oder mietvertragliche Regelung wird die Schule oder der Schulträger sich ebenfalls keine wirksamen Einsichtsbefugnisse einräumen lassen können, an denen er in Abwägung mit dem Schutz der Privatsphäre der Schülerin oder des Schülers kein berechtigtes Interesse haben kann. Hierbei wird ein strenger Maßstab zu beachten sein.