Können Clouddienste (z. B. zur Datenspeicherung oder -sicherung) eingebunden werden?

Dieses ist nur möglich, wenn es sich um durch den Schulträger bereitgestellte Clouddienste handelt, die entsprechend der Vorgaben des Datenschutzes freigegeben worden sind. Clouddienste, welche nicht komplett der EU-Datenschutz-Grundverordnung unterliegen (EU-DSGVO), wie z. B. iCloud oder Onedrive, sind hingegen nicht zulässig.

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