Vorgehen nach Abschluss der Prüfungen

Ziel:

Umsetzung und Einführung oder Ablehnung des vorgeschlagenen digitalen Dienstes.

Fällt der Dienst aufgrund von pädagogischen oder datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten durch die Prüfung, so muss das Kollegium hierüber informiert werden. Auch ist es sinnvoll, eine schriftliche Begründung zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren, falls der Dienst zukünftig erneut vorgeschlagen werden sollte.

Bei positivem Prüfergebnis kann die Einführung des Dienstes beginnen. Zu diesem Zeitpunkt muss die datenschutzrechtliche Dokumentation vollständig vorliegen. Die Inkraftsetzung der entsprechenden Regelungen (Nutzungsordnung, Dienstanweisung sowie Rechte-Rollen-Konzept) ist zentraler Bestandteil dessen. Die Schulleitung muss jederzeit gegenüber Auskunftsberechtigen (Schülerinnen, Schülern, Eltern, Lehrkräften, Aufsichtsbehörden) die rechtlich korrekte Verarbeitung personenbezogener Daten belegen können. Daher muss die Dokumentation schriftlich erfolgt sein und aktuell gehalten werden. Die Datenschutzhinweise müssen für alle Betroffenen einsehbar sein, also z.B. im Schulsekretariat zur Einsicht vorliegen und ggf. zusätzlich auf der Webseite zum Download angeboten werden.

[Letzte inhaltliche Änderung am 23.03.2022]