Pädagogische Prüfung

Ziel

Im Zuge einer schulinternen Abstimmung wird der vorgeschlagene digitale Dienst unter pädagogischen Gesichtspunkten geprüft. Wird der mögliche schulische Einsatz des Dienstes für pädagogisch sinnvoll erachtet, folgt die datenschutzrechtliche Prüfung.

Da eine korrekte datenschutzrechtliche Prüfung und Dokumentation sehr aufwendig ist und insbesondere mit Blick auf künftige Programmversionen und Funktionserweiterungen laufend aktuell gehalten werden muss, wird eine gründliche Vorauswahl möglicher infrage kommender Dienste hinsichtlich ihres pädagogischen Mehrwerts empfohlen. Außerdem sollte seitens der Schule – ggf. mit Unterstützung des Datenschutzbeauftragten (DSB) der Schulen oder des IQSH – geprüft werden, ob ein vergleichbarer Dienst mit den gewünschten bzw. erforderlichen Funktionen bereits an der eigenen Institution oder anderen Schulen in Schleswig-Holstein erfolgreich im Einsatz ist. In diesem Fall ist abzuwägen, ob sich der datenschutzrechtliche Prüf- und Dokumentationsaufwand sowie der ggf. hinzukommende technische Administrationsaufwand lohnen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Nach § 33 Abs. 2 SchulG trägt die Schulleitung die Verantwortung für die Erfüllung des pädagogischen Auftrages der Schule sowie die Organisation und Verwaltung der Schule entsprechend der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. In § 2 SchulDSVO ist festgelegt, dass die Schulleitung, mit Ausnahme der Datenverarbeitung durch Elternvertretungen, die Verantwortung für die Beachtung des Datenschutzes trägt. Sie hat die Abläufe in der Schule entsprechend zu organisieren und die Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen. Aus der Verbindung dieser beiden Vorgaben ergibt sich, dass eine einzelne Lehrkraft erst nach Information und Zustimmung durch die Schulleitung einen digitalen Dienst verwenden darf. Die Schulleitung wiederum muss letztendlich den rechtskonformen Einsatz sicherstellen. Zugleich hat die Person, die bei der Datenverarbeitung tätig wird, die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Unabhängig davon unterliegt die Verwendung von Lern- und Lehrmitteln auch anderen Vorgaben, die ebenso zu berücksichtigen und ggf. zu prüfen sind (Jugendschutzgesetz, SchulG (z.B. Werbeverbot an Schulen) usw.). Grundsätzlich sollten Lehr- und Lernmittel immer erst nach Abstimmung innerhalb des Kollegiums und unter Beteiligung der zuständigen Gremien zum Einsatz kommen. Das gilt auch für alle digitalen Dienste. Der richtige Ort für die Abstimmung ist z.B. die Fach- oder Stufenkonferenz und Lehrerkonferenz, in Einzelfällen auch die Schulkonferenz. Siehe dazu

[Letzte inhaltliche Änderung 23.03.2022]