Wer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Bereitstellung zusätzlicher Software? Muss der Schulträger eine Prüfung der Software durchführen?

Gemäß dem Schulgesetz und der Schul-Datenschutzverordnung (SchulDSVO) trägt die Schulleitung die datenschutzrechtliche Verantwortung für die korrekte Datenverarbeitung an ihrer Schule. Insofern gibt die Schulleitung die Software frei. Wenn eine Software (z. B. für ein Fernwartungsverfahren) seitens des Schulträgers gewünscht wird, ist die Prüfung durch diesen vorzunehmen und die Freigabe mit der jeweiligen Schulleitung zu besprechen.

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